Forenthema: Beauty und ästhetische Medizin
Forentitel: Ästhetische Zahnmedizin
Beitrag: Frontzahnkronen
Autor Frage an den Experten
Frau lari.m vom 18.08.2010 12:14 Uhr
Hallo.

Ich habe eine frage.
Und zwar hat meine Zahnärztin gesagt, dass ich an meinen ersten Vier Frontzähnen Kronen brauche.
Nun habe ich mich mit meiner Krankenkasse (AOK) in verbindung gesetzt und die sagten, ich bekomme nur einen zuschuss wenn ich
mein Bonus-Heft regelmäsig geführt habe. Da ich aber kein Bonusheft habe bekomme ich nun keinen zuschuss?
Ich bin ab September noch ein Jahr Schülerin, und ich verdiene eben nicht als viel als Schülerin um mir diese Kronen leisten zu können.
Hat man als Schülerin nicht den anspruch das die Kronen bezahlt werden?

Mit freundlichen Grüßen

Lari.m
Herr Daniel P. Grotzer Antwort vom 21.08.2010 11:27 Uhr

Sehr geehrte Frau Lari.m,
Sie haben selbstverständlich Anspruch auf einen Zuschuß durch Ihre gesetzliche Krankenkasse. Voraussetzung ist das Vorliegen einr medizinisch notwendigen Indikation, sprich kariöse Zerstörung, etc; der reine Wunsch nach ästhetischer Verbesserung stellt keinen Grund für eine Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse dar. Wir haben in Deutschland ein Festzuschußsystem. Das bedeutet, daß es zu Ihrem Befund auf dem Heil- und Kostenplan Ihrer Zahnärztin eine gesetzlich festgelegte Befundklasse gibt. Daraus ergibt sich der Zuschuß zur sog. Regelversorgung. Im Oberkiefer-Frontzahnbereich sind dies Kronen aus einem Nichtedelmetall mit zahnfarbener Verblendung auf der Vorderseite. Bei Zahnersatzleistungen bleibt für den normalen Patienten - auch bei der Wahl der Regelversorgung -  immer ein Eigenanteil übrig. Führen Sie nun ein Bonusheft, d.h. bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der lückenlose Nachweis von halbjährlichen Zahnarztbesuchen, bei Erwachsenen der Nachweis jährlicher Zahnarztbesuche -  so wird Ihnen ein gewisser Prozentsatz dieses Eigenanteils ebenfalls erstattet.
Natürlich haben Sie die Möglichkeit, auch eine andere Versorgung der Zähne zu wählen, z.B. Vollkeramikkronen. Dann erhöht sich natürlich der Anteil der privaten Zuzahlung. Auf den Anspruch für den Zuschuß zur Regelversorgung hat dies aber keinen Einfluß - weder in positiver noch in negativer Art.
Sollten Sie über ein nur sehr geringes Einkommen verfügen und auch Ihre Eltern - solange diese für Sie noch unterhaltspflichtig sein sollten - ein entsprechend niedriges Einkommen nachweisen können, haben Sie Anspruch auf die Härtefallregelung. Dann stünde Ihnen nämlich der doppelte Festzuchuß zur oben erwähnten Regelversorgung zu. Hier könnte sich eine entsprechende Nachfrage bzw. Beantragung bei Ihrer Krankenkasse lohnen.

Ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihr
D.P. Grotzer


Daniel P. Grotzer
Fachspezialist für Oralchirurgie und Implantologie • Parodontologie - Ästhetische Zahnheilkunde
Bödekerstr. 11
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Ästhetische Zahnmedizin

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